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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Rill vertritt in "Grundfragen des österreichischen Preisrechts III, ÖZW 1975, S 105 die Meinung, der Einwand, ein Bescheid dürfe keine von einer Verordnung abweichende Regelung treffen, sei verfehlt, weil er auf einem falschen Verständnis des Stufenbaues der Rechtsordnung beruhe. Wenn Rill zur Stützung dieser Rechtsmeinung darauf hinweist, von der Bundesverfassung her sei es nicht ausgeschlossen, daß der Gesetzgeber die Vollziehung ermächtige, eine von einer bestehenden Verordnung abweichende bescheidmäßige Anordnung zu treffen, auch wenn dies nicht dem typischen
Erzeugungszusammenhang und Derogationszusammenhang zwischen genereller und individueller Rechtssetzung entspreche, so teilt der VwGH diese Sicht. Allein das PrG 1976 sieht eine derartige Ermächtigung nicht vor. In diese Richtung weist auch Oberndorfer (Strompreisbestimmung aus rechtlicher Sicht, 1979, S 80), wenn unter dem Gesichtspunkt der Antragslegitimation eines von einer Preisverordnung betroffenen Elektrizitätsversorgungsunternehmens zu einem Verordnungsprüfungsverfahren nach Art 139 Abs 1 B-VG die Ansicht vertreten wird, daß Elektrizitätsversorgungsunternehmen keine Möglichkeit hätten, "ein individuelles Bescheidverfahren auf Grund einer Strompreisverordnung zu erwirken" (zur Legitimation eines Individualantrages nach Art 139 Abs 1 B-VG bei Preisverordnungen (Hinweis: B 3.10.1981, V 7/81, VfSlg 9221/1981).
Schlagworte
Verordnungen Verhältnis Verordnung - Bescheid VwRallg4 Grundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur Rechtsverletzungsmöglichkeit Bescheidcharakter Bescheidbegriff Abgrenzung zur VerordnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1989170240.X06Im RIS seit
11.09.2001Zuletzt aktualisiert am
11.07.2008