RS Vwgh 1992/12/11 91/17/0171

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Veröffentlicht am 11.12.1992
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §199;
BAO §20;
BAO §6 Abs1;
B-VG Art130 Abs2;
LAO Wr 1962 §147;
LAO Wr 1962 §18;
LAO Wr 1962 §4 Abs1;

Rechtssatz

Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung gegenüber anderen Abgabepflichtigen ist nicht Voraussetzung der Solidarschuld. Lediglich bei Ausübung des der Behörde obliegenden Ermessens kann die Uneinbringlichkeit bei anderen Gesamtschuldnern insofern eine Rolle spielen, als in einem solchen Fall ein Ermessensspielraum der Behörde nicht mehr vorliegt, das heißt, daß die Abgabe von demjenigen Gesamtschuldner einzufordern ist, bei dem die Uneinbringlichkeit NICHT gegeben ist (Hinweis E 26.6.1983, 16/3023/80; E 27.10.1983, 82/16/0163; E 21.5.1985, 74/16/0027),

Schlagworte

Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991170171.X05

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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