RS Vwgh 1992/12/11 92/17/0178

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.12.1992
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
L37019 Getränkeabgabe Speiseeissteuer Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
GetränkesteuerG Wr 1971 §7 Abs1;
LAO Wr 1962 §54 Abs1;
LAO Wr 1962 §7 Abs1;
UStG 1972 §19;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/05/21 88/17/0216 12

Stammrechtssatz

Der Umsatzsteuer liegt keine dem Grundgedanken des Steuerabzuges vom Arbeitslohn, wonach der Arbeitgeber eine vom Arbeitnehmer gschuldete Abgabe einbehält, gleichartige Konstruktion zugrunde. Bei dieser Abgabe ist der Unternehmer selbst Abgabenschuldner. Stehen ausreichende Mittel zur Entrichtung dieser Abgaben nicht zur Verfügung, so kann dies eine für die Uneinbringlichkeit kausale schuldhafte Verletzung ausschließen. Aufgrund der Erwägung, daß der Unternehmer nicht eine vom Konsumenten geschuldete Abgabe einbehält, sondern selbst Abgabenschuldner ist, gilt diese Auffassung auch für den Bereich der Getränkesteuer (Hinweis E 10.6.1980, 535/80).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992170178.X11

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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