RS Vwgh 1992/12/11 91/17/0104

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Veröffentlicht am 11.12.1992
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L37164 Kanalabgabe Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte

Norm

B-VG Art18 Abs2;
B-VG Art7 Abs1;
KanalgebührenO Edlbach 1984 §2 Abs3;
KanalgebührenO Edlbach 1984 §2 Abs7;
StGG Art2;
VwRallg;

Rechtssatz

Nicht benützbar ausgebaute Dachgeschosse und Kellergeschosse indizieren im Regelfall keinen oder jedenfalls weniger Entsorgungsnutzen der Grundeigentümer als ein die Benützung der Geschosse erlaubender Ausbau. Wenn auch eine solche Unterscheidung in der Kanalgebührenordnung der Gemeinde Edlbach 1984 nicht zwingend erforderlich wäre, so erscheint es doch im Hinblick auf das eben Gesagte keineswegs unsachlich, wenn der Verordnungsgeber hinsichtlich von Geschossen, bei denen eine tatsächliche Verwendung für die Wohnzwecke, Geschäftszwecke oder Betriebszwecke zwar möglich, aber nicht typisch ist, auf die tatsächlichen Verhältnisse abgestellt hat.

Schlagworte

Verordnungen Verhältnis Verordnung - Bescheid VwRallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991170104.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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