RS Vwgh 1992/12/11 89/17/0240

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Veröffentlicht am 11.12.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
55 Wirtschaftslenkung

Norm

AVG §1;
AVG §56;
B-VG Art103 Abs4;
MindestpreisV BMHGI Einspeisungen elektrischer Energie 1978 §1 Abs1;
PrG 1976 §7 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Landeshauptmann wird bei der Besorgung der in § 1 Abs 1 der Verordnung des BM für Handel, Gewerbe und Industrie vom 15.4.1978 betreffend die Beauftragung der Landeshauptmänner zur Bestimmung der Preise für bestimmte Lieferungen elektrischer Energie und damit zusammenhängender Nebenleistungen, ABl Wr Ztg Nr 93 vom 21.4.1978, genannten Angelegenheiten als Behörde, die die dem Bundesminister zustehenden Befugnisse in seinem Namen auszuüben hat, tätig. Dies gilt sowohl für die Erlassung von Verordnungen als auch von Bescheiden. In den letztgenannten Fällen richtet sich der Instanzenzug nach den für die an sich nach dem Gesetz zuständigen Behörde maßgebenden Vorschriften. Derart ist gegen den angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes (Abweisung des Antrages auf Festsetzung von Stromrücklieferungsentgelten; Abstandnahme von der Bestimmung von Fest- und Höchstpreisen für den vom Antragsteller an das Elektrizitätsversorgungsunternehmen gelieferten Einspeisungsstrom) ein ordentliches Rechtsmittel ausgeschlossen, weil ihm der Charakter eines letztinstanzlichen Bescheides zukommt (Hinweis VfSlg 5184/1965).

Schlagworte

Instanzenzug Verordnungen Verhältnis Verordnung - Bescheid VwRallg4 Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetze Bescheidcharakter Bescheidbegriff Abgrenzung zur Verordnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989170240.X01

Im RIS seit

11.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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