Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §1;Rechtssatz
Der Landeshauptmann wird bei der Besorgung der in § 1 Abs 1 der Verordnung des BM für Handel, Gewerbe und Industrie vom 15.4.1978 betreffend die Beauftragung der Landeshauptmänner zur Bestimmung der Preise für bestimmte Lieferungen elektrischer Energie und damit zusammenhängender Nebenleistungen, ABl Wr Ztg Nr 93 vom 21.4.1978, genannten Angelegenheiten als Behörde, die die dem Bundesminister zustehenden Befugnisse in seinem Namen auszuüben hat, tätig. Dies gilt sowohl für die Erlassung von Verordnungen als auch von Bescheiden. In den letztgenannten Fällen richtet sich der Instanzenzug nach den für die an sich nach dem Gesetz zuständigen Behörde maßgebenden Vorschriften. Derart ist gegen den angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes (Abweisung des Antrages auf Festsetzung von Stromrücklieferungsentgelten; Abstandnahme von der Bestimmung von Fest- und Höchstpreisen für den vom Antragsteller an das Elektrizitätsversorgungsunternehmen gelieferten Einspeisungsstrom) ein ordentliches Rechtsmittel ausgeschlossen, weil ihm der Charakter eines letztinstanzlichen Bescheides zukommt (Hinweis VfSlg 5184/1965).
Schlagworte
Instanzenzug Verordnungen Verhältnis Verordnung - Bescheid VwRallg4 Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetze Bescheidcharakter Bescheidbegriff Abgrenzung zur VerordnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1989170240.X01Im RIS seit
11.09.2001Zuletzt aktualisiert am
11.07.2008