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L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §20;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/15/0136 E 23. Jänner 1989 VwSlg 6374 F/1989 RS 4Stammrechtssatz
Die Geltendmachung einer Haftung ist in das Ermessen der Abgabenbehörde gestellt. Ermessensentscheidungen der Abgabenbehörde haben sich gemäß § 20 BAO innerhalb der Grenzen zu halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" ist dabei die Bedeutung "berechtigte Interessen der Partei",
dem Gesetzesbegriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung "öffentliches Anliegen an der Einbringung der Abgaben" beizumessen. Im Rahmen der Zweckmäßigkeit ist daher auch jeweils die Einbringlichkeit der Abgabenschulden zu prüfen.
Schlagworte
EinbringlichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992170178.X12Im RIS seit
11.07.2001