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L37019 Getränkeabgabe Speiseeissteuer WienNorm
ABGB §1091;Rechtssatz
Es kommt grundsätzlich nicht darauf an, wie die Vertragspartner das Rechtsverhältnis bezeichnen; jedoch ist es für die Entscheidung der Rechtsfrage, ob Pacht oder Miete vorliegt, von Bedeutung, was die Vertragspartner als Gegenstand des Bestandverhältnisses bezeichnen, ob ein Unternehmen oder nur Räume (Hinweis MietSlg 15066, 32164).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1989170259.X07Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
15.08.2008