RS Vwgh 1992/12/11 91/17/0189

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Veröffentlicht am 11.12.1992
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
L37209 Armenprozente Versteigerungsabgabe Wien
L70319 Versteigerung Wien

Norm

LAO Wr 1962 §3 Abs1;
VersteigerungsabgabeG Wr §1 Abs3;
VersteigerungsabgabeV Wr 1985 §1 Abs3;

Rechtssatz

Der Abgabenanspruch entsteht gemäß § 3 Abs 1 Wr LAO, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschrift die Abgabepflicht knüpft. Der Abgabenanspruch entsteht bei der Versteigerungsabgabe nicht schon mit Antrag auf Versteigerung, sondern erst mit durchgeführter (beendeter) Versteigerung (vgl § 1 Abs 3 Wr VersteigerungsabgabeG und § 1 Abs 3 Wr VersteigerungsabgabeV 1985, ABl der Stadt Wien 1985/22). Maßgebend dafür, wer als Miteigentümer und damit als Schuldner und Gesamtschuldner im Sinne der zitierten Bestimmungen anzusehen ist, ist daher der Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches

(Hinweis E 11.12.1992, 91/17/0171).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991170189.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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