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L34009 Abgabenordnung WienNorm
LAO Wr 1962 §3 Abs1;Rechtssatz
Der Abgabenanspruch entsteht gemäß § 3 Abs 1 Wr LAO, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschrift die Abgabepflicht knüpft. Der Abgabenanspruch entsteht bei der Versteigerungsabgabe nicht schon mit Antrag auf Versteigerung, sondern erst mit durchgeführter (beendeter) Versteigerung (vgl § 1 Abs 3 Wr VersteigerungsabgabeG und § 1 Abs 3 Wr VersteigerungsabgabeV 1985, ABl der Stadt Wien 1985/22). Maßgebend dafür, wer als Miteigentümer und damit als Schuldner und Gesamtschuldner im Sinne der zitierten Bestimmungen anzusehen ist, ist daher der Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches
(Hinweis E 11.12.1992, 91/17/0171).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991170189.X01Im RIS seit
20.11.2000