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L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §80 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0111/79 E 24. Oktober 1979 VwSlg 5417 F/1979; RS 1Stammrechtssatz
Die in den §§ 54 ff LAO Wr bezeichneten Vertreter haben in Hinsicht auf die Verbindlichkeit nach § 7 Abs 1 LAO Wr ihre mit den Aufgaben der Buchhaltung betrauten Organe jedenfalls in solchen Abständen zu kontrollieren, die es ausschließen, daß ihnen Steuerrückstände verborgen bleiben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992170178.X10Im RIS seit
11.07.2001