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L34004 Abgabenordnung OberösterreichNorm
BAO §28;Rechtssatz
Es ist sowohl den unselbständig als auch den selbständig Erwerbstätigen gemeinsam, daß sie eine nachhaltige Tätigkeit entfalten, die die Schaffung von Einkünften in Geld oder Güterform bezwecken. Dabei setzt die Nachhaltigkeit der Tätigkeit voraus, daß bei den Erwerbstätigen die Absicht besteht, die Tätigkeit bei sich bietender Gelegenheit zu wiederholen und aus der ständigen Wiederholung eine Erwerbsquelle zu machen (Hinweis E 17.2.1954, 684/53, VwSlg 3306 A/1954).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1988170104.X06Im RIS seit
11.12.1992