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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §1;Rechtssatz
Sobald gegen einen erstinstanzlichen Bescheid Berufung eingebracht wurde, ist zur Entscheidung nur mehr die Behörde zweiter Instanz zuständig. Ein trotzdem erlassener zweiter Bescheid der Behörde erster Instanz in derselben Sache wäre wegen Unzuständigkeit der Behörde aufzuheben (Hinweis E 18.1.1979, 1623/77, VwSlg 9742 A/1979).
Schlagworte
Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides InstanzenzugEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1988170104.X03Im RIS seit
11.12.1992