RS Vwgh 1992/12/11 88/17/0104

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Veröffentlicht am 11.12.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §1;
AVG §66 Abs4;

Rechtssatz

Sobald gegen einen erstinstanzlichen Bescheid Berufung eingebracht wurde, ist zur Entscheidung nur mehr die Behörde zweiter Instanz zuständig. Ein trotzdem erlassener zweiter Bescheid der Behörde erster Instanz in derselben Sache wäre wegen Unzuständigkeit der Behörde aufzuheben (Hinweis E 18.1.1979, 1623/77, VwSlg 9742 A/1979).

Schlagworte

Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Instanzenzug

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1988170104.X03

Im RIS seit

11.12.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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