RS Vwgh 1992/12/11 91/17/0171

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Veröffentlicht am 11.12.1992
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Index

L37209 Armenprozente Versteigerungsabgabe Wien
L70319 Versteigerung Wien
23/04 Exekutionsordnung

Norm

EO §352;
VersteigerungsabgabeG Wr §1 Abs2;
VersteigerungsabgabeV Wr 1985 §1 Abs2;

Rechtssatz

Gemäß § 1 Abs 2 Wr VersteigerungsabgabeV 1985, ABl der Stadt Wien 1985/22, ist Abgabentatbestand nicht die Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft als solche, sondern die VERSTEIGERUNG einer gemeinschaftlichen Liegenschaft nach § 352 EO.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991170171.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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