RS Vwgh 1992/12/11 88/17/0104

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.12.1992
beobachten
merken

Index

L34004 Abgabenordnung Oberösterreich
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §289;
LAO OÖ 1984 §211;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/13/0190 E 8. November 1989 RS 2 (hier: Bescheidaufhebung iSd § 211 Abs 2 OÖ LAO)

Stammrechtssatz

Eine Bescheidaufhebung iSd § 289 Abs 2 BAO ist nur dann als Sachentscheidung iSd § 289 Abs 1 anzusehen, wenn in dieser Sache keine weitere Entscheidung iSd § 289 Abs 1 anzusehen, wenn in dieser Sache keine weitere Entscheidung in Betracht kommt (zB Aufhebung eines Gewerbesteuerbescheides, wenn ein solcher überhaupt nicht zu erlassen war). Nicht jedoch kann eine Sachentscheidung, zu der die Abgabenbehörde zweiter Instanz berufen ist, durch Bescheidaufhebung an die Abgabenbehörde erster Instanz zurückverwiesen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1988170104.X04

Im RIS seit

11.12.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten