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L34004 Abgabenordnung OberösterreichNorm
BAO §289;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/13/0190 E 8. November 1989 RS 2 (hier: Bescheidaufhebung iSd § 211 Abs 2 OÖ LAO)Stammrechtssatz
Eine Bescheidaufhebung iSd § 289 Abs 2 BAO ist nur dann als Sachentscheidung iSd § 289 Abs 1 anzusehen, wenn in dieser Sache keine weitere Entscheidung iSd § 289 Abs 1 anzusehen, wenn in dieser Sache keine weitere Entscheidung in Betracht kommt (zB Aufhebung eines Gewerbesteuerbescheides, wenn ein solcher überhaupt nicht zu erlassen war). Nicht jedoch kann eine Sachentscheidung, zu der die Abgabenbehörde zweiter Instanz berufen ist, durch Bescheidaufhebung an die Abgabenbehörde erster Instanz zurückverwiesen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1988170104.X04Im RIS seit
11.12.1992