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49/01 FlüchtlingeNorm
FamLAG 1967 §32 Abs2;Rechtssatz
Der Gesetzgeber hat jeweils punktuell im Bereich des Familienlastenausgleiches auf Konventionsflüchtlinge Bedacht genommen, nicht aber bei der Regelung der Voraussetzungen der Geburtenbeihilfe. In diesem Bereich hat er an der österreichischen Staatsbürgerschaft der Mutter oder des Kindes als persönliche Voraussetzung festgehalten und diesbezüglich eine Berücksichtigung des Status eines Konventionsflüchtlings anstelle der österreichischen Staatsbürgerschaft ausgeschlossen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992150146.X04Im RIS seit
11.07.2001