RS Vwgh 1992/12/14 92/15/0146

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Veröffentlicht am 14.12.1992
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Index

49/01 Flüchtlinge
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

FamLAG 1967 §32 Abs2;
FamLAG 1967 §33 Abs1;
FlKonv Art23;

Rechtssatz

Der Gesetzgeber hat jeweils punktuell im Bereich des Familienlastenausgleiches auf Konventionsflüchtlinge Bedacht genommen, nicht aber bei der Regelung der Voraussetzungen der Geburtenbeihilfe. In diesem Bereich hat er an der österreichischen Staatsbürgerschaft der Mutter oder des Kindes als persönliche Voraussetzung festgehalten und diesbezüglich eine Berücksichtigung des Status eines Konventionsflüchtlings anstelle der österreichischen Staatsbürgerschaft ausgeschlossen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992150146.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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