RS Vwgh 1992/12/14 92/10/0153

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Veröffentlicht am 14.12.1992
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L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Niederösterreich
L55053 Nationalpark Biosphärenpark Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs1;
AVG §56;
NatSchG NÖ 1977 §18 Abs2;
NatSchG NÖ 1977 §18 Abs5;
NatSchV NÖ 1978 §2 Abs41 idF 5500/13-18;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):92/10/0158

Rechtssatz

Da die Zuerkennung einer Entschädigung nach § 18 Abs 2 und Abs 5 NatSchG NÖ 1977 ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt ist, war für die belBeh durch den Umfang der Anträge der Bf auch der Verfahrensgegenstand, über den sie nicht hinausgehen durfte, bestimmt. Die durch die Neufassung des § 2 Abs 41 durch die 18te Novelle zur NatSchV NÖ 1989 bewirkte Erweiterung des Naturschutzgebietes berechtigte die belBeh ohne entsprechenden Antrag der Bf nicht, in ihre Entscheidung über die Entschädigung auch die durch diese Novelle neu erfaßten Flächen einzubeziehen.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992100153.X02

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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