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L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz NiederösterreichNorm
AVG §13 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):92/10/0158Rechtssatz
Da die Zuerkennung einer Entschädigung nach § 18 Abs 2 und Abs 5 NatSchG NÖ 1977 ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt ist, war für die belBeh durch den Umfang der Anträge der Bf auch der Verfahrensgegenstand, über den sie nicht hinausgehen durfte, bestimmt. Die durch die Neufassung des § 2 Abs 41 durch die 18te Novelle zur NatSchV NÖ 1989 bewirkte Erweiterung des Naturschutzgebietes berechtigte die belBeh ohne entsprechenden Antrag der Bf nicht, in ihre Entscheidung über die Entschädigung auch die durch diese Novelle neu erfaßten Flächen einzubeziehen.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992100153.X02Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
17.07.2009