RS Vwgh 1992/12/14 91/15/0037

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Veröffentlicht am 14.12.1992
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Index

yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sind
32/06 Verkehrsteuern

Norm

KVG 1934 §9 Abs2 Z1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 1993/20, S 310-312;

Rechtssatz

Vom Zweck der Sanierungsbegünstigung des § 9 Abs 2 Z 1 KVG ausgehend macht es keinen Unterschied, ob ein bereits eingetretener Verlust am Stammkapital oder eine bereits eingetretene Überschuldung beseitigt wird oder ob die Leistung erfolgt, um eine ohne diese Zuwendung eintretende Überschuldung bzw einen andernfalls eintretenden Verlust am Stammkapital zu verhindern; in beiden Fällen handelt es sich wirtschaftlich um einen Ersatz verlorgengegangenen Stammkapitals (Hinweis Urteil des BFH vom 27.8.1968, BFHE 93/110, sowie Egly/Klenk, Gesellschaftsteuer, Kommentar/4, Randziffer 463). Dabei ist auch nicht von entscheidender Bedeutung, ob Vorauszahlungen aus dem Titel der im Ergebnisabführungsvertrag vorgesehenen Übernahme der Verluste geleistet werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991150037.X05

Im RIS seit

07.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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