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yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sindNorm
KVG 1934 §9 Abs2 Z1;Beachte
Besprechung in: ÖStZ 1993/20, S 310-312; Abgehen von Vorjudikatur (demonstrative Auflistung): 1720/67 E 2. Mai 1968 RS 1; 2032/77 E 8. Jänner 1979 RS 2; (RIS: abgv)Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hält seine Rechtsansichten, wonach nicht daran gedacht gewesen wäre, die Steuerermäßigung nach § 9 Abs 2 Z 1 KVG bei laufenden Zuschüssen (Unkostenerstattungen) an geborene Zuschußbetriebe anzuwenden und wonach der ermäßigte Steuersatz nicht angewendet werden könne, wenn eine Leistung erbracht werden müsse, um eine von vornherein ungenügende Kapitalausstattung zu ergänzen, nicht mehr aufrecht. Vielmehr bietet der Wortlaut der Begünstigungsvorschrift keinen Anhaltspunkt dafür, zur Deckung einer Überschuldung bzw eines Verlustes am Stammkapital erforderliche Leistungen dann nicht dem ermäßigten Steuersatz zu unterziehen, wenn sie an "geborene Zuschußbetriebe" bzw (sofern diese unterschiedlich verwendeten Begriffe nicht deckungsgleich sein sollten) an "Betriebe mit für den Gesellschaftszweck nicht ausreichender Kapitalausstattung" erbracht werden. Der Zweck der Vorschrift des § 9 Abs 2 KVG, Kapitalzuführungen zu begünstigen, durch die verlorenes Gesellschaftskapital ersetzt wird, gebietet eine solche (ergänzende bzw berichtigende) Auslegung ebenfalls nicht, weil nicht ersichtlich ist, inwiefern in Ansehung des erwähnten Gesetzeszweckes ein Unterschied darin bestehen sollte, ob eine Überschuldung oder ein Verlust am Stammkapital trotz "dem Gesellschaftszweck entsprechender" Ausstattung mit Stammkapital eintreten oder darauf zurückzuführen sind, daß ein Unternehmen schon wegen seiner Zweckbestimmung nicht in der Lage ist, seine Kosten durch Erzielung eigener Einnahmen aufzubringen. Gesellschafterleistungen an "geborene Zuschußbetriebe" bzw "Betriebe mit für den Gesellschafszweck nicht ausreichender Kapitalausstattung" können somit ebenfalls der Begünstigung nach § 9 Abs 2 Z 1 KVG unterliegen, soweit sie zur Deckung einer Überschuldung bzw eines Verlustes am Stammkapital erforderlich sind (Hinweis auf die Urteile des BFH vom 21.9.1977, BFHE 124/26, und vom 6.2.1980, BFHE 130/23, sowie Egly/Klenk, aaO, Randziffer 464; Kinnebrock/Meulenbergh, aaO, § 9 Randziffer 27; Brönner/Kamprad, aaO, § 7 Randziffer 26).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991150037.X06Im RIS seit
07.03.2002