RS Vwgh 1992/12/14 92/15/0191

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.1992
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Index

33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §64 Abs1;

Beachte

Besprechung in ÖStZ 1994/23,24 S 414-419; Nachstehende Beschwerden wurden im gleichen Sinn erledigt: am 14.12.1992, 92/15/0196, 92/15/0197, 92/15/0198, 92/15/0199, 92/15/0200, 92/15/0201, 92/15/0202, 92/15/0203, 92/15/0204, 92/15/0205, 92/15/0206, 92/15/0207, 92/15/0208, 92/15/0209 Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/15/0192 92/15/0193 92/15/0194 92/15/0195

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/01/14 89/15/0054 3

Stammrechtssatz

Die Empfangnahme des Baukostenzuschusses begründet für das Energieversorgungsunternehmen die Verbindlichkeit zur Errichtung der Umspannanlagen und Anschlußanlagen und zur Einräumung des Strombezugsrechts. Aus dem Strombezugsrecht folgt lediglich die abstrakte Verbindlichkeit zur Leistungsbereitschaft, nicht aber eine am Bewertungsstichtag bereits inhaltlich konkretisierte Lieferverpflichtung. Die Konkretisierung der Stromlieferverpflichtung erfolgt erst durch die jeweilige Ausübung des Gestaltungsrechtes durch die laufenden Bezugsentschlüsse und Bezugsakte des Abnehmers und der von diesem zugelassenen Dritten (vgl Bydlinski, Allgemeine Versorgungsbedingungen und Energielieferungsverträge, in:

Aicher, Rechtsfragen der öffentlichen Energieversorgung, 137ff, 139). Die Verbindlichkeit zur Leistungsbereitschaft stellt demnach keine Schuld im Sinne des § 64 BewG als bereits inhaltlich konkretisierte, bewertbare Verpflichtung dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992150191.X01

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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