RS Vwgh 1992/12/14 92/10/0153

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.1992
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Index

L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Niederösterreich
L55053 Nationalpark Biosphärenpark Niederösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/10 Grundrechte
19/05 Menschenrechte

Norm

MRKZP 01te Art1;
NatSchG NÖ 1977 §18 Abs2;
NatSchG NÖ 1977 §18 Abs5;
NatSchG NÖ 1977 §18 Abs7;
StGG Art5;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):92/10/0158

Rechtssatz

Nach § 18 Abs 5 NatSchG NÖ 1977 zerfällt der Bescheid der Verwaltungsbehörde über den Entschädigungsantrag in zwei Komponenten, nämlich eine Entscheidung über das Bestehen des Anspruches und eine solche über die Höhe der Entschädigung oder des Einlösungsbetrages. Die Entscheidung über das Bestehen des Anspruches bezieht sich ausschließlich auf die Frage, ob eine Entschädigung dem Grunde nach gebührt; die Art der Entschädigung (Rente oder einmaliger Kapitalbetrag) gehört nicht zu diesem Teil der Entschädigung, die vor dem ordentlichen Gericht zu klären ist, nicht vor dem VwGH. Daß durch die Erweiterung der unter Schutz gestellten Flächen auch für den Entschädigungsanspruch für die ursprünglich dem Naturschutzgebiet zugehörigen Grundstücke eine geänderte Situation entstanden sei, weil ein gravierender Unterschied bestehe, ob eine durch verschiedene Bewirtschaftungsbeschränkungen betroffene Fläche von nicht geschützten oder von nunmehr (neu) geschützten Flächen umgeben werde, ist ein Sachverhaltselement, daß auf die Entschädigungshöhe Einfluß haben kann und daher im Verfahren zur Bemessung der Entschädigung vor Gericht geltend gemacht werden kann.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Gerichtliche oder schiedsgerichtliche Entscheidungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992100153.X01

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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