RS Vwgh 1992/12/14 92/10/0440

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Veröffentlicht am 14.12.1992
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
70/05 Schulpflicht

Norm

B-VG Art130 Abs2;
SchPflG 1985 §7 Abs1;

Rechtssatz

Die insofern bindende Regelung des § 7 Abs 1 SchPflG bietet der Behörde keinen Spielraum für die Ausübung von Ermessen (hier wurde die vom Gesetz gezogene Grenze in Ansehung der Vollendung des 6. Lebensjahres um 14 Tage überschritten).

Schlagworte

Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992100440.X02

Im RIS seit

14.12.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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