RS Vwgh 1992/12/14 92/15/0177

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Veröffentlicht am 14.12.1992
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33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §64 Abs1;

Beachte

Besprechung in:ÖStZ 9/1993, S 123 - 124;

Rechtssatz

Unter Schulden iSd § 64 Abs 1 BewG sind nicht nur Geldschulden (Kapitalschulden) zu verstehen, sondern alle in Geld meßbaren Verpflichtungen, die einen Betrieb wirtschaftlich belasten. Fälligkeit der Schuld ist, sieht man von der Sonderregelung des § 64 Abs 2 BewG für Schulden aus laufend veranlagten Steuern ab, nicht Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit, WOHL ABER IHRE ENTSTEHUNG. Für die Behandlung einer Rückstellung als abzugsfähige Schuld kommt es also darauf an, ob am Bewertungsstichtag bereits eine echte Verbindlichkeit bestanden hat; eine Rückstellung für (bloß) mögliche und künftige Belastungen wird bewertungsrechtlich nicht als Schuldpost anerkannt (hier: Lohnnebenkosten für entstandene, am Bewertungsstichtag noch nicht verbrauchte Urlaubsansprüche).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992150177.X01

Im RIS seit

14.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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