RS Vwgh 1992/12/14 92/15/0178

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Veröffentlicht am 14.12.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Es liegt im Wesen eines Wiedereinsetzungsantrages, daß das Vorliegen konkreter Wiedereinsetzungsgründe behauptet (und bescheinigt) werden muß. Die Beschwerdeausführung "... was den folgenden Schluß zuläßt ..." stellt dagegen hinsichtlich des Vorliegens eines unvorgesehenen bzw unabwendbaren Ereignisses iSd § 46 Abs 1 VwGG keine dezidierte Behauptung, sondern nur eine Vermutung auf.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992150178.X01

Im RIS seit

14.12.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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