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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §46 Abs1;Rechtssatz
Es liegt im Wesen eines Wiedereinsetzungsantrages, daß das Vorliegen konkreter Wiedereinsetzungsgründe behauptet (und bescheinigt) werden muß. Die Beschwerdeausführung "... was den folgenden Schluß zuläßt ..." stellt dagegen hinsichtlich des Vorliegens eines unvorgesehenen bzw unabwendbaren Ereignisses iSd § 46 Abs 1 VwGG keine dezidierte Behauptung, sondern nur eine Vermutung auf.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992150178.X01Im RIS seit
14.12.1992