Norm
KVG 1934 §9 Abs2 Z1;Beachte
Besprechung in: ÖStZ 1993/20, S 310-312;Rechtssatz
Leistungen des Organträgers auf Grund eines Ergebnisabführungsvertrages, die zur Deckung einer Überschuldung oder eines Verlustes am Stammkapital der Organgesellschaft erforderlich sind, werden durch das KVG wegen des aus dem Ergebnisabführungsvertrag resultierenden Anspruches des Organs nicht anders behandelt als solche Leistungen, die auf Grund eines Anspruches aus einem von Fall zu Fall vor der Bewirkung der Leistung gefaßten Sanierungsbeschlusses erfolgen (Hinweis BFH 6.5.1964, BStBl 1964 III 384, ergangen zu § 9 Abs 2 Nr 1b KVG 1934/1955).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991150037.X03Im RIS seit
07.03.2002