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yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sindNorm
BewG 1955 §1 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/15/0032 E 14. März 1988 VwSlg 6302 F/1988; RS 1Stammrechtssatz
Die Bestimmungen des ersten Teiles des BewG 1955 gelten gem dessen § 1 Abs 1 mit den dort angeführten Einschränkungen für alle bundesrechtlich geregelten Abgaben und somit auch für die Gesellschaftssteuer. Dementsprechend hat der VwGH in seinem E 28.5.1979, 791/78 in Einklang mit seiner stRsp zum BewG ua Abfertigungsrücklagen als gem § 6 Abs 1 BewG aufschiebend bedingte Lasten nicht als (echte) Schulden für Zwecke der Gesellschaftsteuer anerkannt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990150184.X01Im RIS seit
14.01.2002Zuletzt aktualisiert am
02.09.2009