RS Vwgh 1992/12/14 91/15/0037

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Veröffentlicht am 14.12.1992
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Index

yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sind
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/06 Verkehrsteuern

Norm

EStG 1972 §4 Abs1;
EStG 1972 §5;
KVG 1934 §2 Z2;
KVG 1934 §9 Abs2 Z1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 1993/20, S 310-312;

Rechtssatz

Der Handelsbilanzgewinn oder Handelsbilanzverlust einer Organgesellschaft, deren Gewinn oder Verlust auf Grund eines Ergebnisabführungsvertrages von der Obergesellschaft übernommen wird, beläuft sich immer auf Null, weil die Gewinnabführung seitens der Organgesellschaft bzw Verlustübernahme durch die Obergesellschaft in die Gewinnrechung und Verlustrechnung der Organgesellschaft eingegangen ist (Hinweis E 14.1.1991, 89/15/0116; Knobbe-Keuk, Bilanzrecht und Unternehmenssteuerrecht/5, 509). Dieser Umstand ist aber für die Frage der Deckung einer Überschuldung oder eines Verlustes iSd § 9 Abs 2 Z 1 KVG ohne Bedeutung, weil im vorliegenden Zusammenhang eine Betrachtungsweise geboten ist, die nicht ohne weiteres an den Gewinnausweis oder Verlustausweis in der Handelsbilanz, sondern an das Geschäftsergebnis vor Durchführung der Gewinnabführung bzw Verlustübernahme anknüpft.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991150037.X01

Im RIS seit

07.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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