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yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sindNorm
EStG 1972 §4 Abs1;Beachte
Besprechung in: ÖStZ 1993/20, S 310-312;Rechtssatz
Der Handelsbilanzgewinn oder Handelsbilanzverlust einer Organgesellschaft, deren Gewinn oder Verlust auf Grund eines Ergebnisabführungsvertrages von der Obergesellschaft übernommen wird, beläuft sich immer auf Null, weil die Gewinnabführung seitens der Organgesellschaft bzw Verlustübernahme durch die Obergesellschaft in die Gewinnrechung und Verlustrechnung der Organgesellschaft eingegangen ist (Hinweis E 14.1.1991, 89/15/0116; Knobbe-Keuk, Bilanzrecht und Unternehmenssteuerrecht/5, 509). Dieser Umstand ist aber für die Frage der Deckung einer Überschuldung oder eines Verlustes iSd § 9 Abs 2 Z 1 KVG ohne Bedeutung, weil im vorliegenden Zusammenhang eine Betrachtungsweise geboten ist, die nicht ohne weiteres an den Gewinnausweis oder Verlustausweis in der Handelsbilanz, sondern an das Geschäftsergebnis vor Durchführung der Gewinnabführung bzw Verlustübernahme anknüpft.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991150037.X01Im RIS seit
07.03.2002