RS Vwgh 1992/12/15 91/11/0167

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Veröffentlicht am 15.12.1992
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Index

44 Zivildienst

Norm

ZDG 1986 §13 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/06/18 91/11/0061 1

Stammrechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Wehrpflichtiger die Planung und Gestaltung seiner privaten und wirtschaftlichen (beruflichen) Angelegenheiten im Interesse einer Harmonisierung mit der öffentlich rechtlichen Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes so vorzunehmen, daß für den Fall seiner Einberufung vorhersehbare Schwierigkeiten vermieden werden oder möglichst verringert, nicht aber vergrößert oder gar erst geschaffen werden (Hinweis E 16.4.1991, 90/11/0124).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991110167.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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