Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §52;Rechtssatz
Legt der Bf in einem Verfahren nach § 75 Abs 1 KFG einen iSd § 34 KDV unvollständigen Befund (fehlende Beurteilung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit) vor, so wird er allein dadurch, daß die Kraftfahrbehörde, da auf Grund ihrer Erfahrung ein bestimmter Arzt vollständige Befunde iSd § 34 Abs 3 KDV erstellt, ihn auffordert, einen Befund eines namentlich bestimmten Facharztes beizubringen, nicht in seinen Rechten verletzt (hier: Beibringung eines Befundes der Psychiatrischen Universitätsklinik Wien).
Schlagworte
Sachverständiger FakultätsgutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992110154.X03Im RIS seit
12.06.2001