RS Vwgh 1992/12/15 92/11/0154

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Veröffentlicht am 15.12.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §52;
KDV 1967 §34 Abs1 litb;
KDV 1967 §34 Abs3;
KFG 1967 §75 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Legt der Bf in einem Verfahren nach § 75 Abs 1 KFG einen iSd § 34 KDV unvollständigen Befund (fehlende Beurteilung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit) vor, so wird er allein dadurch, daß die Kraftfahrbehörde, da auf Grund ihrer Erfahrung ein bestimmter Arzt vollständige Befunde iSd § 34 Abs 3 KDV erstellt, ihn auffordert, einen Befund eines namentlich bestimmten Facharztes beizubringen, nicht in seinen Rechten verletzt (hier: Beibringung eines Befundes der Psychiatrischen Universitätsklinik Wien).

Schlagworte

Sachverständiger Fakultätsgutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992110154.X03

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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