RS Vwgh 1992/12/15 92/11/0271

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Veröffentlicht am 15.12.1992
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
44 Zivildienst

Norm

VwGG §34 Abs1;
ZDG 1986 §2 Abs1;
ZDG 1986 §5 Abs4 idF 1991/675;
ZDG 1986 §7 Abs1;
ZDG 1986 §76b Abs1 idF 1991/675;
ZDG 1986 §9 Abs1;
ZDG 1986 §9 Abs3;
ZDGNov 1991;

Rechtssatz

Der Bf hat vor dem 1.1.1992 einen auf Befreiung von der Wehrpflicht aus Gewissensgründen gerichteten Antrag an die Zivildienstkommission gestellt. Bis zum 31.12.1991 lag keine rechtskräftige Entscheidung vor. Der Bundesminister für Inneres hat in der Folge gem § 5 Abs 4 ZDG idF ZDGNov 1991 rechtskräftig iVm § 76b Abs 1 legcit festgestellt, daß der Bf zivildienstpflichtig ist. Er hat damit dem seinerzeitigen Begehren des Bf voll Rechnung getragen. Der Bf kann daher in seinen subjektiven Rechten nicht verletzt sein, auch wenn der Bundesminister für Inneres in diesem Bescheid auf die Bestimmung des § 7 Abs 1 ZDG nicht eingegangen ist und der Bf das 35te Lebensjahr bereits vollendet hat, weil eine damit im Widerspruch stehende Feststellung nicht getroffen wurde. Ebensowenig kann der Bf durch die Belehrung iSd § 9 Abs 1 ZDG und § 9 Abs 3 ZDG und die Aufforderung, das dem Bescheid beigelegte Formular binnen zwei Wochen ausgefüllt zurückzusenden, in seinen Rechten verletzt sein, da diesen Erklärungen kein normativer Gehalt zukommt.

Schlagworte

Sportveranstaltungen (auf Straßen), Kostentragung für Verkehrszeichen iSd § 32 Abs4 StVO 1960

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992110271.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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