Index
60/03 Kollektives ArbeitsrechtNorm
ArbVG §3 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/12/18 89/08/0165 3Stammrechtssatz
Verstößt die Einzelvereinbarung über die Entgelthöhe gegen eine Norm kollektiver Rechtsgestaltung, ist sie insoweit nichtig (teilnichtig). An die Stelle der nichtigen Lohnabrede tritt der Lohnsatz der kollektiven Rechtsquelle (vgl OHG WBl 1990, 272).
Schlagworte
Kollektivvertrag SondervereinbarungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990080190.X01Im RIS seit
15.12.1992