RS Vwgh 1992/12/15 90/08/0190

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.1992
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Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ArbVG §3 Abs1;
ASVG §49 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/12/18 89/08/0165 3

Stammrechtssatz

Verstößt die Einzelvereinbarung über die Entgelthöhe gegen eine Norm kollektiver Rechtsgestaltung, ist sie insoweit nichtig (teilnichtig). An die Stelle der nichtigen Lohnabrede tritt der Lohnsatz der kollektiven Rechtsquelle (vgl OHG WBl 1990, 272).

Schlagworte

Kollektivvertrag Sondervereinbarung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990080190.X01

Im RIS seit

15.12.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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