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L92055 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe SalzburgNorm
AVG §38;Rechtssatz
Die Eigenschaft einer Person als Hilfesuchender iSd § 6 Abs 1 Slbg SHG stellt sowohl im Verfahren über Ansprüche nach dem 03ten Abschnitt des Slbg SHG als auch im Ersatzverfahren nach § 47 Slbg SHG eine bloße Tatbestandsvoraussetzung des Anspruches, über den in der Hauptsache zu entscheiden ist, nämlich einerseits des Anspruches auf "Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes" und andererseits des Ersatzanspruches, dar; sie ist aber keine im Verfahren auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes als Hauptfrage zu entscheidende Vorfrage des Verfahrens über Ersatzansprüche zu werten (Hinweis E 26.2.1981, 2878/79, VwSlg 10383 A/1981 und E 20.10.1992, 91/08/0107). Demgemäß kommt der Abweisung eines Antrages auf "Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes" (hier in der Form der Krankenhilfe), mit der Begründung, daß der Antragsteller kein Hilfesuchender im Sinne des § 6 Abs 1 SHG sei, keine erweiterte Rechtskraftwirkung für das Verfahren über den Ersatzanspruch des Rechtsträgers einer Krankenanstalt der dem Antragsteller Leistungen in Form der Krankenhilfe gewährt hat, dergestalt zu, daß wegen dieser Entscheidung für das Ersatzverfahren die fehlende Eigenschaft der Person, der vom Träger der Krankenanstalt Krankenhilfe geleistet wurde, als Hilfesuchender bindend feststünde.
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991080195.X04Im RIS seit
13.07.2001