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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Vor Entziehung der Lenkerberechtigung gem § 75 Abs 2 KFG ist lediglich zu prüfen, ob ein Aufforderungsbescheid zur Beibringung eines verkehrspsychologischen Befundes in Rechtskraft erwachsen ist und bis zur Erlassung des Entziehungsbescheides 1.Instanz nicht befolgt wurde. Für eine Auseinandersetzung mit der geistigen und körperlichen Eignung der betreffenden Person ist in einem solchen Verfahren kein Raum (Hinweis E 3.7.1985, 84/11/0271, E 19.9.1989, 89/11/0064).
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992110269.X02Im RIS seit
06.11.2001