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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art131 Abs1 Z1;Rechtssatz
Ein Ersuchen der Finanzstrafbehörde an den Leiter des zuständigen gerichtlichen Gefangenenhauses oder der Strafvollzugsanstalt um den Vollzug einer Freiheitsstrafe ist ebensowenig wie eine Aufforderung zum Antritt einer Freiheitsstrafe oder Ersatzfreiheitsstrafe (Hinweis Fellner, Kommentar zum FinStrG, § 175 bis § 179, Randziffer 10) ein - normative Wirkungen entfaltender - Bescheid und kann daher schon seinem Wesen nach nicht mit einer Beschwerde gemäß Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG vor dem VwGH angefochten werden.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Finanzverwaltung und öffentliche VerwaltungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992140171.X01Im RIS seit
15.12.1992