RS Vwgh 1992/12/15 91/14/0158

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Veröffentlicht am 15.12.1992
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §67 Abs8;

Rechtssatz

Ein Arbeitgeber, der einem Arbeitnehmer in späteren Jahren "Lohn" nachzahlt, kann diesen nicht unter Anwendung des § 67 Abs 8 EStG 1988 deshalb UNVERSTEUERT ausbezahlen, weil der ausgeschiedene Arbeitnehmer im Kalenderjahr vor der Auszahlung vom früheren Arbeitgeber keinen Lohn erhalten hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991140158.X03

Im RIS seit

15.12.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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