Index
32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §67 Abs8;Rechtssatz
Ein Arbeitgeber, der einem Arbeitnehmer in späteren Jahren "Lohn" nachzahlt, kann diesen nicht unter Anwendung des § 67 Abs 8 EStG 1988 deshalb UNVERSTEUERT ausbezahlen, weil der ausgeschiedene Arbeitnehmer im Kalenderjahr vor der Auszahlung vom früheren Arbeitgeber keinen Lohn erhalten hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991140158.X03Im RIS seit
15.12.1992