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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art7 Abs1;Rechtssatz
Der VwGH hegt gegen § 16 Abs 1 lit a GehKG keine verfassungsrechtlichen Bedenken, da es nicht unsachlich ist, grundsätzlich nur Zeiten der nach § 4 Abs 2 letzter Satz GehKG gemeldeten Stellenlosigkeit (Arbeitswilligkeit), von Krankheit und von nicht in der Person des Dienstnehmers gelegenen Verhinderungen, in die Anrechnung einzubeziehen, zum anderen wäre der Umstand, daß bei kurzfristigen Dienstverhältnissen nur die Arbeitstage, bei Dienstverhältnissen hingegen, die einen Urlaubsanspruch mit sich bringen, auch die Urlaubstage auf die Vorrückung angerechnet werden können, nicht dem § 16 Abs 1 lit a GehKG anzulasten, sondern nur die Folge der grundsätzlichen Entscheidung des Gesetzgebers, in arbeitsrechtlichen Vorschriften den Urlaubsanspruch an eine Mindestdauer des Dienstverhältnisses zu knüpfen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1988080299.X07Im RIS seit
15.12.1992