RS Vwgh 1992/12/15 92/11/0249

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Veröffentlicht am 15.12.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §45 Abs1 Z4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2303/60 B 19. Jänner 1961 RS 1

Stammrechtssatz

Um mit einem nach § 45 Abs 1 lit d VwGG 1952 gestützten Wiederaufnahmeantrag durchzudringen, genügt die allgemeine Behauptung, daß im Verfahren vor dem VwGH Vorschriften über das Parteiengehör nicht entsprochen worden sei, nicht; es müssen vielmehr die angeblich nicht beachteten Vorschriften bezeichnet werden, weil nur dann beurteilt werden kann, ob ihnen im Verfahren vor dem VwGH überhaupt zu entsprechen war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992110249.X01

Im RIS seit

15.12.1992

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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