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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §5;Rechtssatz
War das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen auf Grund der bis zum Inkrafttreten der 50ten ASVG-Nov geltenden Rechtslage bereits verjährt, dann kann die Änderung der Rechtslage nach der 50ten ASVG-Nov nicht rückwirkend den Eintritt der Verjährungswirkung beseitigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992080236.X01Im RIS seit
11.07.2001