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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §32;Rechtssatz
§ 32 WRG setzt eine Einwirkung auf Gewässer voraus, die geeignet ist, deren Beschaffenheit unmittelbar oder mittelbar zu beeinträchtigen. Die bloße Möglichkeit einer Einwirkung begründet dagegen noch keine Bewilligungspflicht, die erst dann eintritt, wenn nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit nachteiligen Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer zu rechnen ist (Hinweis E 19.3.1985, 84/07/0393, 0394).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991070168.X02Im RIS seit
28.02.2002Zuletzt aktualisiert am
16.08.2013