RS Vwgh 1992/12/15 92/08/0246

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Veröffentlicht am 15.12.1992
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Index

L92104 Behindertenhilfe Rehabilitation Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

BehindertenG OÖ 1971 §30;
BehindertenG OÖ 1971 §32;
BehindertenG OÖ 1971 §35;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Aus § 30 und § 32 OÖ BehindertenG ergibt sich zweifelsfrei, daß Anspruchsberechtigter hinsichtlich des Pflegegeldes immer der behinderte Mensch selbst - unabhängig von seinem Alter - ist. Den gesetzlichen Vertreter des anspruchsberechtigten Behinderten trifft lediglich die in § 35 OÖ BehindertenG umschriebene Meldepflicht. Auch eine Übertragung des Anspruches auf den gesetzlichen Vertreter (als Pflegeperson) ist nach dem klaren Wortlaut des § 32 OÖ BehindertenG ausgeschlossen, schränkt doch diese Bestimmung die Übertragungsmöglichkeit ausdrücklich auf "nur die Bezugsberechtigung" ein. Der gesetzliche Vertreter des Behinderten kann daher durch den Bescheid, mit dem über einen Anspruch des Behinderten auf Gewährung von Pflegegeld verneinend abgesprochen worden ist, in seinen Rechten nicht verletzt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992080246.X01

Im RIS seit

08.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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