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L92104 Behindertenhilfe Rehabilitation OberösterreichNorm
BehindertenG OÖ 1971 §30;Rechtssatz
Aus § 30 und § 32 OÖ BehindertenG ergibt sich zweifelsfrei, daß Anspruchsberechtigter hinsichtlich des Pflegegeldes immer der behinderte Mensch selbst - unabhängig von seinem Alter - ist. Den gesetzlichen Vertreter des anspruchsberechtigten Behinderten trifft lediglich die in § 35 OÖ BehindertenG umschriebene Meldepflicht. Auch eine Übertragung des Anspruches auf den gesetzlichen Vertreter (als Pflegeperson) ist nach dem klaren Wortlaut des § 32 OÖ BehindertenG ausgeschlossen, schränkt doch diese Bestimmung die Übertragungsmöglichkeit ausdrücklich auf "nur die Bezugsberechtigung" ein. Der gesetzliche Vertreter des Behinderten kann daher durch den Bescheid, mit dem über einen Anspruch des Behinderten auf Gewährung von Pflegegeld verneinend abgesprochen worden ist, in seinen Rechten nicht verletzt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992080246.X01Im RIS seit
08.08.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009