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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AZG §24;Rechtssatz
Nach dem Straftatbestand des § 24 iVm § 28 AZG ist lediglich das Auflegen eines Abdruckes dieses Gesetzes (dem wird auch durch ein Aushängen Rechnung getragen) an einer geeigneten Stelle maßgeblich; ein bloßes Vorhandensein der Rechtsvorschrift im Betrieb, etwa im Schreibtisch des Arbeitgebers (oder eines Organs des Arbeitgebers) genügt nicht (Hinweis E 26.5.1986, 86/08/0026). Darauf, ob die Arbeitnehmer etwa noch in besonderer Weise auf diese Stelle hingewiesen worden sind, kommt es nicht an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1988080192.X01Im RIS seit
01.06.2001