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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ASVG §4 Abs2;Rechtssatz
Nimmt die belangte Behörde die Beurteilung der Frage, ob ein auf einem Vertrag beruhendes Beschäftigungsverhältnis in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit besteht, ausschließlich auf Grund des Vertrages vor, so ist davon auszugehen, die Behörde habe angenommen, es sei die tatsächliche Beschäftigung entsprechend dem Vertrag ausgeübt worden. Es dürfen demgemäß bei der rechtlichen Beurteilung des von der belangten Behörde festgestellten (§ 41 Abs 1 VwGG) Sachverhaltes vom VwGH nicht zu Lasten der beschwerdeführenden Partei (mit der Konsequenz einer Abweisung der Beschwerde) die (wenn auch nach der Aktenlage belegbaren) tatsächlichen Umstände mitberücksichtigt werden, die (hätte sie die belangte Behörde festgestellt) eine vom Vertrag abweichende Gestaltung der Beschäftigung erweisen würden.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche BeurteilungBeschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH AllgemeinBesondere Rechtsprobleme Verhältnis zu anderen Normen Materien Sozialversicherung Zivilrecht VertragsrechtAngenommener Sachverhalt (siehe auch Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein und Sachverhalt Verfahrensmängel)Dienstnehmer Begriff VerfahrensrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991080077.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
20.11.2015