RS Vwgh 1992/12/15 91/08/0077

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Veröffentlicht am 15.12.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §4 Abs2;
AVG §37;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Nimmt die belangte Behörde die Beurteilung der Frage, ob ein auf einem Vertrag beruhendes Beschäftigungsverhältnis in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit besteht, ausschließlich auf Grund des Vertrages vor, so ist davon auszugehen, die Behörde habe angenommen, es sei die tatsächliche Beschäftigung entsprechend dem Vertrag ausgeübt worden. Es dürfen demgemäß bei der rechtlichen Beurteilung des von der belangten Behörde festgestellten (§ 41 Abs 1 VwGG) Sachverhaltes vom VwGH nicht zu Lasten der beschwerdeführenden Partei (mit der Konsequenz einer Abweisung der Beschwerde) die (wenn auch nach der Aktenlage belegbaren) tatsächlichen Umstände mitberücksichtigt werden, die (hätte sie die belangte Behörde festgestellt) eine vom Vertrag abweichende Gestaltung der Beschäftigung erweisen würden.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche BeurteilungBeschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH AllgemeinBesondere Rechtsprobleme Verhältnis zu anderen Normen Materien Sozialversicherung Zivilrecht VertragsrechtAngenommener Sachverhalt (siehe auch Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein und Sachverhalt Verfahrensmängel)Dienstnehmer Begriff Verfahrensrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991080077.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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