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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1;Rechtssatz
Ein nur mangelhaft erfüllter Verbesserungsauftrag ist der Unterlassung der Behebung von Mängeln gleichzusetzen. Die nur teilweise Erfüllung des Auftrages zur Verbesserung der Beschwerde schließt den Eintritt der in § 34 Abs. 2 VwGG aufgestellten Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde nicht aus. Dies gilt auch für die Unterlassung der Wiedervorlage der der Beschwerde angeschlossen gewesenen, gesetzlich vorgeschriebenen Beilagen (Hinweis B vom 18. September 1984, 84/04/0096).
Schlagworte
MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992110231.X01Im RIS seit
15.12.1992Zuletzt aktualisiert am
24.07.2015