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81 Wasserrecht, WasserbautenNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzRechtssatz
WRG 1959; wasserrechtliche Bewilligung betreffend Errichtung des Donaukraftwerkes Hainburg (eines zum bevorzugten Wasserbau erklärten Vorhabens); Parteistellung der Bf. als Grundeigentümer bzw. aufgrund eines verbücherten Abwasserbeseitigungsrechtes im Verwaltungsverfahren - Beschwerdelegitimation gegeben; über die gegen das Rechtsinstitut des bevorzugten Wasserbaues (§100 Abs2) vorgebrachten Argumente bereits in früheren Erk. (zusammengefaßt VfSlg. 9451/1982) abgesprochen; Rechtskraft eines solchen Erk. des VfGH nach allen Seiten - über die Verfassungsmäßigkeit einer Gesetzesbestimmung kann hinsichtlich derselben Bedenken nicht ein zweites Mal entschieden werden; insbesondere keine Bedenken gegen die Einschränkung der Parteienrechte in §§114 Abs1 und 115 Abs2; Bescheidnatur der Bevorzugungserklärung - kein Überschreiten des gesetzgeberischen Spielraumes, Rechtskonkretisierung entweder durch V oder durch Bescheid vorzusehen; keine denkunmögliche Interpretation der Voraussetzungen (vor allem des besonderen Interesses der österr. Volkswirtschaft) für eine Bevorzugungserklärung nach §100 Abs2; Bewilligung nach naturschutzrechtlichen Vorschriften ist nicht Gegenstand des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens, auch nicht iS einer Vorfrage nach §38 AVG; keine Willkür; bei verfassungskonformer Interpretation des Bescheides kein gesetzloser Eigentumseingriff
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Legitimation, Verwaltungsverfahren, Parteistellung, Parteistellung Wasserrecht, Wasserrecht, Wasserbauten, Wasserbau bevorzugter, VfGH / Sachentscheidung Wirkung, VfGH / Bedenken, VfGH / Prüfungsmaßstab, res iudicata, Kompetenz Bund - Länder, VorfrageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1985:B5.1985Dokumentnummer
JFR_10148995_85B00005_01