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60/03 Kollektives ArbeitsrechtNorm
ArbVG §2;Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bietet die Art des Zustandekommens lohngestaltender Vorschriften durch eine Vereinbarung zwischen den Interessenvertretungen der Dienstgeber und der Dienstnehmer im allgemeinen die Gewähr dafür, daß die Bezeichnung einer in der Vereinbarung festgesetzten Zulage zum Grundlohn der Zweckbestimmung dieser Zulage entspricht (vgl aber § 49 Abs 4 ASVG).
Schlagworte
KollektivvertragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1988080094.X01Im RIS seit
21.11.2001