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L92055 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe SalzburgNorm
AVG §63 Abs1;Rechtssatz
Da die Anspruchsberechtigung auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes gemäß § 6 Abs 1 Slbg SHG nur dem Hilfesuchenden selbst zusteht, kommt dem eine Anzeige iSd § 39 Slbg SHG erstattenden Träger einer der dort genannten Krankenanstalten im Verfahren auf Zuerkennung von "Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes" in der Form der Krankenhilfe - unabhängig davon, ob er dem Verfahren (etwa durch Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides) zugezogen wurde - keine Parteistellung im Sinne des § 8 AVG und keine Berufungsberechtigung gegen einen über einen solchen Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes erlassenen Bescheid zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991080195.X03Im RIS seit
13.07.2001