RS Vwgh 1992/12/15 91/08/0195

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Veröffentlicht am 15.12.1992
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L92055 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs1;
AVG §8;
SHG Slbg 1975 §39;
SHG Slbg 1975 §6 Abs1;

Rechtssatz

Da die Anspruchsberechtigung auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes gemäß § 6 Abs 1 Slbg SHG nur dem Hilfesuchenden selbst zusteht, kommt dem eine Anzeige iSd § 39 Slbg SHG erstattenden Träger einer der dort genannten Krankenanstalten im Verfahren auf Zuerkennung von "Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes" in der Form der Krankenhilfe - unabhängig davon, ob er dem Verfahren (etwa durch Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides) zugezogen wurde - keine Parteistellung im Sinne des § 8 AVG und keine Berufungsberechtigung gegen einen über einen solchen Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes erlassenen Bescheid zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991080195.X03

Im RIS seit

13.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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