Index
L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Außerhalb ausdrücklicher gesetzlicher Vorschriften besteht grundsätzlich kein Anspruch des Nachbarn auf Belichtung und Belüftung auf einem fremden Grundstück, sondern es hat jeder Eigentümer für die entsprechenden Freiräume auf seinem Grundstück zu sorgen (Hinweis E 26.5.1983, 06/2538/80).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992050218.X02Im RIS seit
28.09.2001Zuletzt aktualisiert am
11.08.2009