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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §67 Abs8;Rechtssatz
Zweck des § 67 Abs 8 EStG 1988 ist es, bestimmten sonstigen Bezügen, die bei typischer Betrachtung einen Zusammenhang mit längeren Zeiträumen des Dienstverhältnisses als einem Kalenderjahr haben und deren Auszahlung ohne diese Ausnahme nach dem Zuflußprinzip zu einer Erhöhung des laufenden Arbeitslohnes eines Kalenderjahres und damit zu einer Erhöhung des durchschnittlichen Steuerprozentsatzes führen würde, diese Erhöhung zu ersparen (Hinweis E 20.10.1992, 92/14/0163).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991140158.X01Im RIS seit
15.12.1992