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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1152;Rechtssatz
§ 1152 ABGB, wonach ein angemessenes Entgelt als bedungen gilt, ist nur "im Zweifel", dh für Verträge ohne gültige Entgeltabrede oder Unentgeltlichkeitsvereinbarung bzw für Verträge mit unvollständiger Entgeltabrede anzuwenden. Wenn jedoch zwischen dem Dienstgeber und dem Dienstnehmer eine entsprechende Entgeltvereinbarung besteht, vorausgesetzt, daß diese zufolge Lohnwuchers gemäß § 879 Abs 2 Z 4 ABGB nicht sittenwidrig und somit nichtig ist, kommt § 1152 ABGB nicht zur Anwendung (hier hätte sich die belBeh mit dem Argument auseinandersetzen müssen, es sei nur deshalb ein niedriges Entgelt vereinbart worden, weil die Tätigkeit des Dienstnehmers zum Teil auch als "Hobby" sowie aus "Idealismus" ausgeübt werde).
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Entgelt Begriff AnspruchslohnEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990080190.X02Im RIS seit
15.12.1992