RS Vwgh 1992/12/15 90/08/0190

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Veröffentlicht am 15.12.1992
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ABGB §1152;
ABGB §879 Abs2 Z4;
ASVG §49 Abs1;
AVG §58 Abs2;

Rechtssatz

§ 1152 ABGB, wonach ein angemessenes Entgelt als bedungen gilt, ist nur "im Zweifel", dh für Verträge ohne gültige Entgeltabrede oder Unentgeltlichkeitsvereinbarung bzw für Verträge mit unvollständiger Entgeltabrede anzuwenden. Wenn jedoch zwischen dem Dienstgeber und dem Dienstnehmer eine entsprechende Entgeltvereinbarung besteht, vorausgesetzt, daß diese zufolge Lohnwuchers gemäß § 879 Abs 2 Z 4 ABGB nicht sittenwidrig und somit nichtig ist, kommt § 1152 ABGB nicht zur Anwendung (hier hätte sich die belBeh mit dem Argument auseinandersetzen müssen, es sei nur deshalb ein niedriges Entgelt vereinbart worden, weil die Tätigkeit des Dienstnehmers zum Teil auch als "Hobby" sowie aus "Idealismus" ausgeübt werde).

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Entgelt Begriff Anspruchslohn

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990080190.X02

Im RIS seit

15.12.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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