RS Vwgh 1992/12/15 92/08/0244

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Veröffentlicht am 15.12.1992
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66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

BPVG 1971 §7 Abs1;
BSVG §12 Abs1;
GSVG 1978 §14 Abs1;

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 12 Abs 1 BSVG (ebenso § 7 Abs 1 B-PVG) stellt ihrem klaren Wortlaut nach bei der Umschreibung der Tatbestandsvoraussetzungen für den Eintritt von Formalversicherung auf eine Parteihandlung, nämlich die Anmeldung zur Pflichtversicherung ab. Hiedurch unterscheidet sich der Inhalt dieser Bestimmungen von der im § 14 Abs 1 GSVG normierten Regelung, woraus für die gewerbliche Sozialversicherung der Schluß zu ziehen ist, daß DORT die Umstände bei der Anmeldung zur Versicherung, insbesondere das Bewußtsein des Versicherten, bedeutungslos sind und auch eine unbeanstandete Entgegennahme der Beiträge nach Beendigung der Versicherungspflicht zur Formalversicherung führen kann (Hinweis E 16.2.1984, 83/08/0170, 0171, Slg Nr 11320/A).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992080244.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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