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66/02 Andere SozialversicherungsgesetzeNorm
BPVG 1971 §7 Abs1;Rechtssatz
Die Bestimmung des § 12 Abs 1 BSVG (ebenso § 7 Abs 1 B-PVG) stellt ihrem klaren Wortlaut nach bei der Umschreibung der Tatbestandsvoraussetzungen für den Eintritt von Formalversicherung auf eine Parteihandlung, nämlich die Anmeldung zur Pflichtversicherung ab. Hiedurch unterscheidet sich der Inhalt dieser Bestimmungen von der im § 14 Abs 1 GSVG normierten Regelung, woraus für die gewerbliche Sozialversicherung der Schluß zu ziehen ist, daß DORT die Umstände bei der Anmeldung zur Versicherung, insbesondere das Bewußtsein des Versicherten, bedeutungslos sind und auch eine unbeanstandete Entgegennahme der Beiträge nach Beendigung der Versicherungspflicht zur Formalversicherung führen kann (Hinweis E 16.2.1984, 83/08/0170, 0171, Slg Nr 11320/A).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992080244.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
09.11.2012