RS VwGH Beschluss 1992/12/15 92/11/0231

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Veröffentlicht am 15.12.1992
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Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1992/07/01 92/13/0133 1 (hier: Unterlassung der Wiedervorlage der der Beschwerde angeschlossen gewesenen, gesetzlich vorgeschriebenen Beilagen, nämlich die Abschrift des angefochtenen Bescheides) Stammrechtssatz

Bei einem gem § 34 Abs 2 VwGG erteilten Mängelbehebungsauftrag wird die Frist zur Verbesserung nicht nur dann versäumt, wenn dem Auftrag innerhalb der Frist überhaupt nicht, sondern auch dann, wenn ihm nur unvollständig (mangelhaft, teilweise) entsprochen wurde (Hinweis B VS 21.6.1988, 87/07/0049).

Schlagworte
Frist Mängelbehebung
Im RIS seit
15.12.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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