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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art126aRechtssatz
Art126a B-VG; §36a Abs1 iVm. §36e VfGG; Kompetenzvoraussetzung einer "Meinungsverschiedenheit" zwischen dem Rechnungshof und einer Landesregierung erfüllt; Behinderung des Prüfungsvollzuges des Rechnungshofes mit Kenntnis der Landesregierung ist einer endgültigen ablehnenden Stellungnahme der Landesregierung gleichzuhalten; die Überprüfung der Gebarung eines Rechtsträgers (hier des "Vereines zur Förderung der elektronischen Informationsverarbeitung") hängt nicht vom Fortbestand des Rechtsträgers ab, der diese Gebarung geführt hat; die praktische Durchführbarkeit der Prüfung ist im Verfahren nach Art126a B-VG nicht zu untersuchen
Art127 Abs3 iVm. Art126b Abs1 B-VG; der Begriff der Beherrschung eines Unternehmens erfaßt nur die rechtliche Möglichkeit der Einflußnahme; erforderliche Intensität der Einflußnahme durch Beteiligung und "andere" Maßnahmen der Beherrschung; hier keine Beherrschung des Vereines durch das Land in organisatorischer, finanzieller oder sonstiger wirtschaftlicher Hinsicht trotz bedeutsamen faktischen Einflusses auf dessen Geschäftsgebarung
Schlagworte
VfGH / Rechnungshofzuständigkeit, RechnungshofEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1985:KR2.1982Dokumentnummer
JFR_10148993_82KR0002_01